Qualifizierungsmaßnahme für den Einsatz als Fachkraft in der Kindertagesbetreuung
Die Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung) des Landes NRW vom 27. November 2024 bestimmt, mit welchen Qualifikationen Personen als sozialpädagogische Fachkraft, weitere Fachkraft, Ergänzungskraft und als Berufspraktikant*innen gewertet und in der Kita eingesetzt werden können.
Durch die erfolgreiche Teilnahme einer Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen können auch die folgenden Berufsgruppen auf Fachkraftstunden eingesetzt werden:
- Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben (§ 2 Abs. 2 Nr. 4).
- Personen, die den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, aber über keine staatliche Anerkennung verfügen, weil sie kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben (§ 10 Abs. 3).
- Personen mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen Ausbildung sowie Absolvent*innen der Studiengänge Religionspädagogik oder Bildungswissenschaft (§ 11 Abs. 2).
Externe Informationen
Die vollständige Personalverordnung NRW sowie weitere gesetzliche Grundlagen zur Kindertagesbetreuung finden Sie über die Links auf der rechten Seite. Auch eine Übersicht aktueller Anbieter der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Personalverordnung ist dort für Sie hinterlegt.

